b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Baubewilligungspflicht des geplanten Vorhabens bzw. macht geltend, es bestünden schon Bewilligungen. Mit der 1989 erteilten Baubewilligung sei der Betrieb eines Getränke- und Schnellimbisskioskes aus dem aufgestellten Kioskgebäude ganzjährig bewilligt und nicht auf den Betrieb einer saisonalen Schneebar limitiert. Die Gültigkeit 22 Markus Müller/Reto Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013, S. 833 f., Rz. 88. 23 Vgl. Art. 15 ff. GGG vom 11. Februar 1982.