Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sei notwendig, welche vom AGR anlässlich eines koordinierten Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen sei. Aus Sicht des AGR erfordere das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG. Die Umbauten und Erweiterungen am Restaurantgebäude H.________weg X seit dem 1. Januar 1980 hätten zu einer Vergrösserung der gewerblich genutzten Fläche geführt. Das beabsichtigte Vorhaben könne verschiedene Auswirkungen auf die Umwelt haben, wie beispielsweise zusätzliche Lärmimmissionen im Sommer, allfälliges Betreten der Nachbargrundstücke durch Gäste oder Abfälle.