a) Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid die Baubewilligungspflicht des umstrittenen Vorhabens. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Betriebsbewilligung A für die gastgewerbliche Nutzung der Rasenfläche sowie für den bestehenden Kiosk als Ausschankraum. Mit dem beabsichtigen Vorhaben finde eine Erweiterung der gastgewerblichen Nutzung beziehungsweise eine Erweiterung der Gewerbefläche des Restaurants A.________ ausserhalb der Bauzone statt, da die bestehende bewirtete Fläche des Restaurantbetriebs ausgedehnt werde. Daher sei auch unerheblich, ob die Anzahl der Sitzplätze auf der Restaurantterrasse reduziert werde.