Die Fälle, in welchen keine Baubewilligung benötigt wird, sind in Ziffer 4 der Weisung geregelt. Beispiele dafür sind unter bestimmten Voraussetzungen etwa das gelegentliche Bewirten von Gästen durch Alphirtinnen und Alphirte während der Sömmerung, das gelegentliche Bewirten von Gästen durch Landwirte (z.B. 1. August-Brunches, Bure Zmorge) und Schneebars / Schneeiglus als Einrichtung im Freien am Rand von Skipisten. Schneebars sind unter anderen nur unter der Voraussetzung bewilligungsfrei, dass keine festen Einrichtungen nötig sind und der Rückbau mobiler Anlagen spätestens einen Monat nach Saisonschluss abgeschlossen ist.