RPG werde im Baubewilligungsverfahren geprüft, wobei das AGR die im Kanton Bern zuständige kantonale Stelle zum Vollzug der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben sei. Im allfälligen Baugesuch müsse eine planerisch und rechnerisch nachvollziehbare Dokumentation der am 1. Januar 1980 rechtmässig bestehenden, durch den damaligen Gastgewerbebetrieb gewerblich genutzten Fläche vorhanden sein. Nur so könne die relevante Ausgangsgrösse zur Bestimmung des Erweiterungspotentials nach Art. 43 Abs. 2 RPV3 festgelegt werden. Weiter müsse die Dokumentation aller aktuell bestehender, gastgewerblich genutzter Flächen eingereicht werden.