b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemeinden als Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Bst. b VRPG haben im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Gemeinde Madiswil hat folglich zu Recht auf einen entsprechenden Antrag verzichtet. Vorliegend sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.