und ist daher von Amtes wegen neu anzusetzen. Eine Frist von rund sechs Monaten erscheint vorliegend angemessen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, zumal sich die Beschwerdeführenden nicht zur angesetzten Frist äusserten. Die Frist – erwähnt im Einleitungssatz von Ziffer 1 des Dispositivs sowie in Ziffer 1.8 in Bezug auf den einzureichenden Entwässerungsplan – wird daher neu angesetzt auf den 31. Juli 2022. 13. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV58).