b) Die Beschwerde erweist sich auch bezüglich Dispositiv Ziffer 1.8 der Wiederherstellungsverfügung vom 28. Juli 2021 als unbegründet und das Rechtsbegehren 2 ist abzuweisen (vgl. Erwägung 11). Es kann somit offengelassen werden, ob überhaupt darauf einzutreten wäre, da dieser als Feststellungbegehren formulierte Antrag grundsätzlich hinter Leistungs- und Gestaltungsbegehren zurückzutreten hätte.