Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten zudem anhand der zur Verfügung stehenden Akten, Pläne und Fotos genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel (Partei- und Zeugenbefragungen, Augenschein) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.