a) Die Beschwerde gegen die Ziffern 1.1-1.7 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 28. Juli 2021 und damit das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 30. August 2021 erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen (vgl. Erwägungen 5-10). Die entsprechenden Wiederherstellungsmassnahmen liegen im öffentlichen Interesse und sind verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden können sich im Übrigen auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. Erwägung 4). Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten zudem anhand der zur Verfügung stehenden Akten, Pläne und Fotos genügend überprüft bzw. festgestellt werden.