In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 spricht die Gemeinde Madiswil in diesem Zusammenhang von der «nicht realisierten» Veranda.53 Damit ist klargestellt, dass es sich bei Ziffer 1.7 des Dispositivs der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 28. Juli 2021 um die nicht realisierte, westseitige Veranda als Holzkonstruktion gemäss den bewilligten Plänen vom 4. Juni 2019 handeln muss, an deren Stelle die Beschwerdeführenden eine Pflästerung des Bodens vornahmen (vgl. Erwägung 5 vorangehend). Demgegenüber sprechen die Beschwerdeführenden beim «Anbau Veranda» von der «Sichtblende» im hinteren Teil der ostseitigen Veranda.