c) Aus der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2019 geht nicht abschliessend hervor, auf welches Bauvorhaben bzw. welchen Teil des Bauvorhabens sich Ziffer 1.7 des Dispositivs der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 28. Juli 2021 bezieht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 spricht die Gemeinde Madiswil in diesem Zusammenhang von der «nicht realisierten» Veranda.53