a) Die Beschwerdeführenden führen aus, der «Anbau Veranda» - konkret die «Sichtblende» aus vertikalen Holzlamellen (offene Konstruktion) im hinteren Teil der ostseitigen Veranda – sei im Projektänderungsplan vom 20. November / 3. Dezember 2019 weggelassen worden. Diese geringfügige Fassadenanpassung sei damit von der Baubewilligungsbehörde akzeptiert worden. Ein nachträgliches Baugesuch erübrige sich demnach. Sie würden aber die (ostseitige) Rückwand des Carports entsprechend den mit Baubewilligung vom 4. Juni 2019 genehmigten Plänen noch zu realisieren gedenken. Ziffer 1.7 der Wiederherstellungsverfügung vom 28. Juli 2021 erweise sich demnach als gegenstandslos.