Die Bewilligungsfähigkeit ist mit Verweis auf Erwägungen zuvor in einer summarischen Prüfung zu verneinen. Es steht zudem fest, dass auch der Metall-Pavillon und der Kies-Platz mit der Feuerschale den Raum erheblich zu beeinträchtigen vermögen. Folglich sind diese Bauten gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 6 BewD entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden und zumindest in der getätigten Ausführung als Ganzes baubewilligungspflichtig.