c) Für den von den Beschwerdeführenden erstellten Holzrost auf der Ostseite des Hauses sowie den Metall-Pavillon inkl. Kiesplatz sowie den Kies-Sitzplatz mit Feuerschale gilt das für die anderen Umgebungsgestaltungsmassnahmen Gesagte unter Erwägung 7 und 8 grundsätzlich entsprechend und es kann darauf verwiesen werden. Sämtliche genannten Umgebungsgestaltungsmassnahmen entsprechen nicht den baubewilligten Plänen vom 4. Juni 2019 und sind mithin formell baurechtswidrig. Deren Rückbau ist sodann ebenfalls verhältnismässig. Die Bewilligungsfähigkeit ist mit Verweis auf Erwägungen zuvor in einer summarischen Prüfung zu verneinen.