b) Die Gemeinde Madiswil verweist bezüglich der Holzterrasse auf ihre Ausführungen zur Beurteilungsgrundlage der Wiederherstellungsmassnahmen. Die Endgestaltung des Sitzplatzes weiche sodann massgeblich von den eingereichten Plänen ab. Weder Form noch Position des Platzes stimmten mit den Planunterlagen überein. Weiter sei es unter Verweis auf Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 BewD unzutreffend, dass der Metallpavillon und die Feuerschale auch in der Landwirtschaftszone bewilligungsfrei seien. Zudem zeigten die Fotos in der Beilage klar, dass auch der Pavillon als auch die Feuerschale fest mit dem Boden verbunden seien.