Das ursprüngliche Erscheinungsbild des Stöcklis mit seiner Umgebung bleibt offensichtlich nicht gewahrt. Gleiches geht zudem – auch wenn in allgemeiner Form zur Umgebungsgestaltung der Beschwerdeführenden als Ganzes – aus der Stellungnahme des AGR vom 22. September 2021 hervor. Andere Ausnahmetatbestände nach Art. 24 ff. RPG fallen auch diesbezüglich nicht in Betracht.