Einzig der komplette Rückbau der Blocksteinmauern vermag den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine summarische Prüfung ergibt schliesslich, dass die erstellten Umgebungsgestaltungsmassnahmen in der Landwirtschaftszone unzulässig sind. Die Terrassierung mit den Blocksteinmauern verändert das äussere Erscheinungsbild massiv und in störender Weise, womit auch diese Bauten nicht mit Art. 24c RPG vereinbar sind. Auf den Fotos in der Beschwerdeantwortbeilage 4 ist das veränderte Bild der Umgebung deutlich zu sehen. Das ursprüngliche Erscheinungsbild des Stöcklis mit seiner Umgebung bleibt offensichtlich nicht gewahrt.