d) Der geforderte Rückbau der Terrassierungen mittels Blocksteinmauern und die Pflicht zur Erstellung von Böschungen in der angefochtenen Verfügung sind geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Vorschlag der Beschwerdeführenden, die Blocksteinmauern zu begrünen und mit Humus zu überdecken nicht geeignet für die Wiederherstellung des baubewilligten Zustands. Einzig der komplette Rückbau der Blocksteinmauern vermag den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.