c) Abzustützen für die Frage, ob die genannten Bauten bewilligt sind, ist auf die Baubewilligung vom 4. Juni 2019 und die damit gestempelten Projektpläne (vgl. Erwägung 3). Darin ist keine Terrassierung mittels Blocksteinmauern aufgeführt.51 Auch in den dazugehörigen Baugesuchsakten ist nichts dergleichen beschrieben.52 Folglich weichen diese Umgebungsgestaltungsarbeiten vom baubewilligten Zustand ab. Selbst die Beschwerdeführenden stimmen dem implizit zu, wenn sie vorbringen, sie würden die Blocksteine «begrünen und teilweise mit Humus überdecken, so dass der plangemäss bewilligte Zustand mit Böschungen hergestellt» werde.