8. Terrassierungen mittels Blocksteinmauern a) Die Beschwerdeführenden bemerken, die Terrassierungen entsprächen den genehmigten Plangrundlagen. Aufgrund des grossen Gefälles sei die Befestigung des Terrains im Bereich der eingezeichneten Böschungen durch Blocksteine unumgänglich gewesen. Sie würden die Blocksteine zusätzlich begrünen und teilweise mit Humus überdecken, so dass der plangemäss bewilligte Zustand mit Böschungen hergestellt werde.