d) Der geforderte Rückbau des Schwimm- und Koiteichs sowie der dazugehörigen Technik- Anlage und die Pflicht zur Erstellung einer Grünfläche (Weide / Rasen) in der angefochtenen Verfügung sind geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Eine summarische Prüfung ergibt schliesslich, dass die erstellten Umgebungsgestaltungsmassnahmen in der Landwirtschaftszone unzulässig sind. Der Teich mit der Technik-Anlage verändert das äussere Erscheinungsbild erheblich und in störender Weise, womit auch diese Bauten nicht mit Art.