c) Abzustützen für die Frage, ob die genannten Bauten bewilligt sind, ist nicht wie die Beschwerdeführenden vorbringen, auf die «zweite Projektänderung», sondern auf die Baubewilligung vom 4. Juni 2019 und die damit gestempelten Projektpläne (vgl. Erwägung 3). Darin ist weder ein Schwimm- noch ein Koiteich aufgeführt.48 Gleiches gilt für die dazugehörige Technikanlage. Auch in den dazugehörigen Baugesuchsakten ist nichts dergleichen 47 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 7. 48 Vgl. insbesondere der am 4. Juni 2019 baubewilligte Plan «Umgebung, Mst. 1:100» vom 12. Dezember 2018, rev.