Insgesamt ist damit die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen in Ziffer 1.2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Gemeinde Madiswil zu bejahen. 7. Schwimm- und Koiteich, die dazugehörige Technik-Anlage sowie der umliegende Kiesplatz