Weitere Interessen, welche dem Abbruch der Blocksteinmauer entgegenstünden, bringen die Beschwerdeführenden zudem nicht vor. Dass die finanziellen Folgen der Wiederherstellung nicht ausschlaggebend und die Beschwerdeführenden nicht gutgläubig sind, wurde bereits in Erwägung 5d ausgeführt und gilt hier gleichermassen. Zusammenfassend ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands den Beschwerdeführenden folglich auch zumutbar, da die gewichtigen öffentlichen Interessen (vgl. Erwägung 4b vorangehend) den privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Beibehalten des baurechtswidrigen Zustands in der Landwirtschaftszone vorgehen.