Die statische Notwendigkeit der Blocksteinmauer für die Zufahrtsstrasse wird denn auch von der Gemeinde Madiswil in vorliegendem Beschwerdeverfahren verneint. Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.47 Diesen Beweis erbringen die Beschwerdeführenden nicht. Aus ihrer nicht näher belegten Behauptung lässt sich daher nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Weitere Interessen, welche dem Abbruch der Blocksteinmauer entgegenstünden, bringen die Beschwerdeführenden zudem nicht vor.