Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Blocksteinmauer bilde nicht Gegenstand der Umgebungsgestaltung, verfängt zudem nicht. Sie vermögen nicht darzulegen, weshalb die Blocksteinmauer die Funktion einer Stützmauer für die Strasse bilde. Aus den eingeholten Akten zur Strassensanierung der Zufahrtsstrasse I.________ 5-8 ist nicht ersichtlich, dass eine Blocksteinmauer aus statischen Gründen erforderlich wäre, geschweige denn, dass eine solche effektiv geplant war. Die statische Notwendigkeit der Blocksteinmauer für die Zufahrtsstrasse wird denn auch von der Gemeinde Madiswil in vorliegendem Beschwerdeverfahren verneint.