Auf den Fotos in der Beschwerdeantwortbeilage 4 ist die Terrainveränderung und das veränderte Bild der Umgebung deutlich zu sehen. Die Identität der Baute wird dadurch nicht mehr gewahrt. Es kann auch nicht gesagt werden, die Blocksteinmauer entspricht der natürlichen Umgebung einer Baute im ländlichen Raum, wie es die Gestaltungsgrundsätze des AGR zu Art. 24c RPG vorsehen. Vielmehr sind solche Terrainveränderungen mittels Blocksteinmauern durch diese Gestaltungsgrundsätze explizit untersagt. Gleiches geht zudem – auch wenn in allgemeiner Form zur Umgebungsgestaltung der Beschwerdeführenden als Ganzes – aus der Stellungnahme des AGR vom 22. September 2021 hervor.