d) Der geforderte Abbruch der Blocksteinmauer und die Pflicht zur Erstellung einer Böschung gemäss bewilligtem Plan in der angefochtenen Verfügung ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Eine summarische Prüfung ergibt schliesslich, dass die erstelle Blocksteinmauer in der Landwirtschaftszone unzulässig ist. Die Blocksteinmauer ist von weitem erkennbar. Das äussere Erscheinungsbild wird dadurch erheblich verändert. Auf den Fotos in der Beschwerdeantwortbeilage 4 ist die Terrainveränderung und das veränderte Bild der Umgebung deutlich zu sehen.