c) Die Blocksteinmauer nördlich des Hauses entlang der Parzellengrenze ist im massgebenden Plan «Umgebung, Mst. 1:100, vom 15. November 2018, rev. 28.März 2019»44 sowie in den anderen mit Baubewilligung vom 4. Juni 2019 gestempelten Plänen nicht aufgeführt. Dies wird von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde sodann auch nicht geltend gemacht.45 Folglich weicht diese Blocksteinmauer vom baubewilligten Zustand ab und es liegt damit ein formell baurechtswidriger Zustand vor. Im Übrigen ist diese Blocksteinmauer auch nicht Bestandteil der «Projektänderungen» und in den entsprechenden Plänen nicht enthalten.46