b) Die Gemeinde Madiswil erläutert hierzu, die Blocksteinmauer beim Carportvorplatz sei nicht Gegenstand er am 4. Juni 2019 bewilligten Umgebungsgestaltung gewesen. Die Hofzufahrt zu den Liegenschaften I.________ 5-8 sei sodann durch den Eigentümer der Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. N.________ saniert worden. Eine Baubewilligung für den erwähnen Ausbau dieser Strasse existiere jedoch nicht. Die Gemeinde habe die Projektierung begleitet und sich gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 1 Ziffer 2 des kommunalen Strassen- und Wegreglements vom 19. Januar 2011 finanziell an den Baukosten der Strasse beteiligt.