a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Blocksteinmauer beim Carportvorplatz (nördlicher Parzellenteil) sei als funktionale / statische Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Befestigung resp. Ausgestaltung der Zufahrt zum nordseitigen Hof (I.________ 6-8) erstellt worden. Für die Strasse erfülle die Blocksteinmauer die Funktion einer Stützmauer. Somit sei diese Blocksteinmauer nicht Gegenstand der Umgebungsgestaltung, sondern stehe im Kontext mit der Sanierung der Strasse. Ein Abbruch der Blocksteinmauer würde die Stabilität der Zufahrtstrasse und damit deren Benutzer sowie ihre Liegenschaft gefährden.