Wirtschaftliche Interessen – also die Kosten des Rückbaus und verlorene Kosten der Investition – allein haben nach der Rechtsprechung kaum je ausschlaggebendes Gewicht.43 Finanzielle Interessen, welche der Wiederherstellung entgegen stünden, werden von den Beschwerdeführenden damit zu Recht nicht vorgebracht. Zusammenfassend ist die Wiederherstellung des ordentlichen Zustands den Beschwerdeführenden folglich auch zumutbar, da die gewichtigen öffentlichen Interessen (vgl. Erwägung 4b vorangehend) den privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Beibehalten des baurechtswidrigen Zustands in der Landwirtschaftszone vorgehen, insbesondere auch, da die