Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihnen seien keine konkreten Vorgaben des AGR für die Ausgestaltung der Pflästerung der Zufahrt bekannt, verfängt zudem nicht. Ihnen wurde bereits im ordentlichen Baubewilligungsverfahren die Gestaltungsgrundsätze mit der Stellungnahme des AGR vom 27. Dezember 2017 zugestellt.42 Wirtschaftliche Interessen – also die Kosten des Rückbaus und verlorene Kosten der Investition – allein haben nach der Rechtsprechung kaum je ausschlaggebendes Gewicht.43 Finanzielle Interessen, welche der Wiederherstellung entgegen stünden, werden von den Beschwerdeführenden damit zu Recht nicht vorgebracht.