RPG verstösst (Nichtwahrung der Identität, überwiegende entgegenstehende Interessen). Auf den Fotos in der Beschwerdeantwortbeilage 4 ist der Kontrast durch den rot-bräunlichen Farbton zur asphaltierten Strasse deutlich erkennbar. Es kann demnach nicht gesagt werden, die Pflästerung entspricht der natürlichen Umgebung einer Baute im ländlichen Raum, wie es die Gestaltungsgrundsätze des AGR zu Art. 24c RPG vorsehen. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden eine neue Zufahrt erstellt, welche so gemäss den erwähnten Gestaltungsgrundsätzen nicht zulässig ist. Dies geht auch aus der Stellungnahme des AGR vom 22. September 2021 hervor. Andere Ausnahmetatbestände nach Art.