d) Der geforderte Rückbau durch Entfernen der Pflästerung und Erneuerung des Zugangs [zum Grundstück] gemäss Rücksprache und Vorgaben des AGR ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Eine summarische Prüfung ergibt schliesslich, dass der von den Beschwerdeführenden verwendete Farbton der Pflästerung in der Landwirtschaftszone fremd ist, das äussere Erscheinungsbild erheblich verändert und damit gegen die Vorgaben von Art. 24c RPG verstösst (Nichtwahrung der Identität, überwiegende entgegenstehende Interessen).