a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Farbton der Pflästerung / Sickersteine sei nicht verbindlicher Gegenstand der Baubewilligung. Die Verpflichtung, die aktuellen gelb-braun- rötlichen Pflastersteine durch graue Pflastersteine zu ersetzen, widerspreche überdies dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der ohnehin diskrete Farbton werde sich im Laufe der Zeit zusätzlich ausbleichen und damit zunehmend unauffälliger und damit «grauer» erscheinen. Im Übrigen sei dieser Verfügungspunkt zu unbestimmt, da es unklar sei, wie genau der Zustand wiederherzustellen sei. Es seien keine entsprechenden Vorgaben des AGR bekannt.