Unabhängig davon hätte jedoch spätestens der Fakt, dass die kommunal «genehmigten» Projektänderungen offensichtlich und auch für die Beschwerdeführenden erkennbar nicht vom AGR beurteilt worden waren, die Beschwerdeführenden und ihren Architekten hellhörig werden lassen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich für die Ausführungen der Bauarbeiten, welche über den bewilligten Zustand gemäss Bauentscheid vom 4. Juni 2019 hinausgehen, nicht auf ihren guten Glauben berufen können. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht erfüllt. Dies ist im Folgenden bei der Prüfung der einzelnen Wiederherstellungsmassnahmen (Erwägungen.