Die aufgewendete Bearbeitungsdauer beider Projektänderungen entspricht unabhängig deren exakten Festlegung nicht der gewöhnlichen Zeit für die förmliche Bearbeitung einer Projektänderung, zumal das AGR als weitere Behörde zwingend einzubeziehen war. Unabhängig davon hätte jedoch spätestens der Fakt, dass die kommunal «genehmigten» Projektänderungen offensichtlich und auch für die Beschwerdeführenden erkennbar nicht vom AGR beurteilt worden waren, die Beschwerdeführenden und ihren Architekten hellhörig werden lassen müssen.