Die Beschwerdeführenden hätten demnach ohne weiteres erkennen müssen, dass die ihnen erteilten «Bewilligungen» der Projektänderungen sowohl von der falschen kommunalen Behörde (Bauverwaltung anstelle Bau- und Planungskommission) als auch ohne die erforderliche kantonale Bewilligung des AGR ausgestellt wurden. Die Ungültigkeit der vom Bauverwalter bzw. vom zuständigen Gemeinderat individuell mittels Einzelunterschrift auf dem eingereichten Projektänderungsplan «genehmigten» Projektänderungen war für die Beschwerdeführenden folglich erkennbar bzw. hätte für diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zumindest erkennbar sein müssen.