Verweisend auf das unter Erwägung 3f Gesagte ist den Beschwerdeführenden sodann das Fachwissen ihres Architekten anzurechnen. Die Beschwerdeführenden hätten demnach ohne weiteres erkennen müssen, dass die ihnen erteilten «Bewilligungen» der Projektänderungen sowohl von der falschen kommunalen Behörde (Bauverwaltung anstelle Bau- und Planungskommission) als auch ohne die erforderliche kantonale Bewilligung des AGR ausgestellt wurden.