g) Die Beschwerdeführenden gingen und gehen immer noch davon aus, ihre Projektänderungen seien bewilligt. Mit anderen Worten bestreiten sie die Baubewilligungspflicht der baulichen Vorhaben, welcher in Überschreitung der Baubewilligung vom 4. Juni 2019 ausgeführt wurden, nicht. Verweisend auf das unter Erwägung 3f Gesagte ist den Beschwerdeführenden sodann das Fachwissen ihres Architekten anzurechnen.