Die Gemeinde Madiswil bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 zu den Wiederherstellungsmassnahmen vor, die Beschwerdeführenden seien nicht als gutgläubig im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Fachpersonen wie Architekten müssten um den Umstand der erforderlichen Zustimmung der kantonalen Behörde wissen. Dieses Wissen müssten sich die Beschwerdeführenden anrechnen lassen. Dies sei bei der Interessenabwägung über die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zu berücksichtigen.