f) Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde vom 30. August 2021 geltend, sie hätten in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die beantragten Projektänderungen von der Baubewilligungsbehörde genehmigt worden seien. Sinngemäss stellen sie sich damit auf den Standpunkt, sie hätten die Arbeiten, welche über den baubewilligten Zustand gemäss Bauentscheid vom 4. Juni 2019 hinausgehend, gutgläubig und in Vertrauen auf die Informationen der Gemeinde ausgeführt.