auszugehen.36 Folglich ist für jede der im Dispositiv der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Madiswil vom 28. Juli 2021 festgehaltene Massnahme (Ziffern 1.1-1.8 der Wiederherstellungsverfügung) nachfolgend einzeln zu prüfen, ob eine baupolizeiwidriger Zustand besteht (formelle Rechtswidrigkeit). Bejahendenfalls ist für das einzelne bauliche Vorhaben summarisch zu prüfen, ob es bewilligt werden könnte (materielle Rechtswidrigkeit). Bei festgestellter materieller Rechtswidrigkeit ist weiter einzeln für jede verfügte Wiederherstellungsmassnahme deren Verhältnismässigkeit zu prüfen.