e) Wie unter Erwägung 3 oben festgestellt, ist für die Frage, ob ein Wiederherstellungsgrund vorliegt, mithin ob die Beschwerdeführenden bei der Ausführung ihres Bauvorhabens von den bewilligten Plänen in unzulässiger Art und Weise abgewichen sind, vom baubewilligten Zustand gemäss den in der Baubewilligung vom 4. Juni 2019 aufgezählten Unterlagen auszugehen.36 Folglich ist für jede der im Dispositiv der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Madiswil vom 28. Juli 2021 festgehaltene Massnahme (Ziffern 1.1-1.8 der Wiederherstellungsverfügung) nachfolgend einzeln zu prüfen, ob eine baupolizeiwidriger Zustand besteht (formelle Rechtswidrigkeit).