Abzustützen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist demnach einzig auf den Bauentscheid vom 4. Juni 2019 und die damit bewilligten Umgebungsgestaltungsarbeiten gemäss Plan «Umgebung Mst. 1:100» vom 15. November 2018, rev. 28. März 2019.27 Sämtliche Arbeiten, welche über diese Grundlagen hinausgehen, sind formell nicht rechtmässig bewilligt. Es kann somit offengelassen werden, ob allenfalls gewisse von den Beschwerdeführenden ausgeführte Arbeiten die von ihnen vorgebrachten Projektänderungen übersteigen würden, wie es die Gemeinde Madiswil in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt.