Die Beschwerdeführenden haben es unterlassen, ein förmlich korrektes, nachträgliches Baugesuch für die über den bewilligten Zustand gemäss Bauentscheid vom 4. Juni 2019 hinausgehenden Arbeiten, einzureichen. Doch sogar wenn den Beschwerdeführenden gefolgt würde und die beiden eingereichten Projektänderungen als kommunal bewilligt angesehen würden, wären diese «Bewilligungen» gemäss oben zitierter Rechtsprechung mangels kantonaler Zustimmung (des AGR) nichtig, da die getätigten Arbeiten auch materiell nicht bewilligungsfähig sind (vgl. nachfolgende Ausführungen). Somit läge auch in diesem Fall ein formell rechtswidriger Zustand vor.