g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine förmliche Baubewilligung für die von den Beschwerdeführenden ausgeführten Bauarbeiten, welche über den bewilligten Zustand mit Baubewilligung vom 4. Juni 2019 hinausgehen, besteht. Die Beschwerdeführenden haben es unterlassen, ein förmlich korrektes, nachträgliches Baugesuch für die über den bewilligten Zustand gemäss Bauentscheid vom 4. Juni 2019 hinausgehenden Arbeiten, einzureichen.