Diese Standardformulierung des AGR weist einzig darauf hin, dass das laufende Baubewilligungsverfahren durch die Baubewilligungsbehörde mittels Bauentscheid abzuschliessen ist. Eine Änderung der Zuständigkeitsordnung für nach diesem Entscheid eingereichte Projektänderungen lässt sich daraus in keiner Weise ableiten.